BGH erklärt Verwahrentgelte von Banken als unzulässig
Aufgrund der Niedrigzinsphase der vergangenen Jahre berechneten zahlreiche Banken und Sparkassen ihren Kunden ein sogenanntes Verwahrentgelt, sofern ihre Spareinlagen gewisse Freigrenzen überschritten. Nachdem sich zahlreiche Verbraucherschutzverbände kritisch dazu äußerten und die Rechtmäßigkeit anzweifelten, entschied nun am vergangenen Dienstag der Bundesgerichtshof (BGH), dass die Berechnung eines Verwahrentgelts für Einlagen auf Spar- und Tagesgeldkonten unrechtmäßig sei, da hierdurch die Charakteristik der Anlageform ad absurdum geführt werde. Verbraucher*innen haben nun die Möglichkeit, gezahlte Verwahrentgelte von ihrem Kreditinstitut zurückzufordern. Der VerbraucherService Bayern im KDFB e. V. (VSB) stellt hierzu einen Musterbrief im Downloadbereich seiner Internetseite zur Verfügung.
Aus Verbrauchersicht gilt es, die gesetzliche Verjährungsfrist von drei Jahren im Auge zu behalten. Verwahrentgelte, die im Jahr 2022 von den Banken und Sparkassen berechnet wurden, können in der Regel nur noch bis zum Ende dieses Jahres zurückgefordert werden. Eine Ausnahme besteht, wenn Verbraucher*innen bereits verjährungshemmende Maßnahmen eingeleitet haben. In jedem Fall müssen Betroffene selbst aktiv werden und auf ihr Geldhaus zugehen.
„Es bleibt abzuwarten, wie die Kreditwirtschaft in den nächsten Monaten mit diesem Urteil umgehen wird und ob sie im Sinne der Verbraucher*innen entsprechende Entscheidungen trifft oder versucht, diese auf die lange Bank zu schieben“, kommentiert Markus Latta, Fachteamleiter für Finanzdienstleistungen beim VSB.
Betroffene Verbraucher*innen können sich auch unter 0 89 / 515 18 743 oder online an den VSB wenden, sofern sie Unterstützung benötigen.