Feiertagsrecht: Schutz der Osterfeiertage

Der Karfreitag und der Ostermontag sind gesetzliche Feiertage.

An diesen Tagen sind öffentlich bemerkbare Arbeiten, die geeignet sind, die Feiertagsruhe zu beeinträchtigen, verboten.

 

Der Gründonnerstag, der Karfreitag und der Karsamstag sind zusätzlich sog. "Stille Tage".

 

An den "Stillen Tagen" sind öffentliche Unterhaltungsveranstaltungen nur dann erlaubt, wenn der diesem Tag entsprechende ernste Charakter gewahrt ist. Tanzveranstaltungen und der Betrieb von Spielhallen sind verboten.

Ebenfalls verboten ist der Betrieb von Spielgeräten in Gaststätten und Beherbergungsbetrieben.

Sportveranstaltungen sind - mit Ausnahme am Karfreitag - erlaubt.

Am Karfreitag sind außerdem in Räumen mit Schankbetrieb musikalische Darbietungen jeder Art verboten. Dieses Verbot umfasst auch das Abspielen von Musik von Radiogeräten. Zur Wahrung des Charakters dieses höchstgeschützten Tages wird empfohlen, in den Gastwirtschaften gänzlich auf das Einschalten eines Radios zu verzichten.

Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigen Gründen von diesen Verboten eine Befreiung erteilen.

Eine Befreiung für den Karfreitag ist allerdings nur unter sehr eingeschränkten Voraussetzungen möglich.

Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.