Schutz des Festes Mariä Himmelfahrt
Aber auch in den Gemeinden mit überwiegend evangelischer Bevölkerung ist dieses Fest ge-schützt. Demnach sind während der ortsüblichen Zeit des Hauptgottesdienstes im Zeitraum von 7 bis 11 Uhr alle vermeidbaren lärmerzeugenden Handlungen in der Nähe von Kirchen und sonstigen zu gottesdienstlichen Zwecken dienenden Räumen und Gebäuden verboten.
Den Katholiken sämtlicher öffentlichen und privaten Betriebe und Verwaltungen steht zudem das Recht zu, von der Arbeit fernzubleiben. Dies gilt nicht für Arbeiten, welche nach den Bestimmun-gen der Gewerbeordnung auch an gesetzlichen Feiertagen vorgenommen werden dürfen, und für Tätigkeiten, die zur Aufrechterhaltung des Betriebes oder zur Erledigung unaufschiebbarer Geschäfte bei den Behörden notwendig sind. Weitere Nachteile als ein etwaiger Lohnausfall für versäumte Arbeitszeit dürfen den betreffenden Arbeitnehmern aus ihrem Fernbleiben nicht erwachsen. Die Gemeinden können im Einzelfall aus wichtigen Gründen von den Verboten eine Befreiung erteilen. Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen das Feiertagsgesetz verstößt, begeht eine Ordnungswidrigkeit, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.