Die Bestattung


Gesetzliche Grundlagen

In Deutschland besteht eine Bestattungspflicht, die in den einzelnen Bundesländern tendenzielle Unterschiede aufweist. Darüber hinaus gibt es Bestattungsfristen. In den meisten Bundesländern muss ein toter Mensch innerhalb von 8 Tagen und darf nicht vor Ablauf von 48 Stunden nach Feststellung des Todes bestattet werden. Über die genauen Vorschriften informiert Sie Ihr Bestatter vor Ort.

Der gesetzliche Bestattungs- und Friedhofszwang schreibt einen öffentlichen Bestattungsplatz vor. Somit ist es in Deutschland nicht erlaubt, eine Urne zu Hause aufzubewahren oder den Verstorbenen im eigenen Garten beizusetzen.

Die sogenannte "Todesfürsorge" (das Recht, für die Bestattung zu sorgen, den Ort der Ruhestätte und über den Leichnam zu bestimmen) kann der verstorbene Mensch zu Lebzeiten auf jemand anderen, zum Beispiel die Lebenspartnerin oder einen Freund übertragen. Die Übertragung muss nicht schriftlich erfolgen, vielmehr genügt es, wenn der Wille des Verstorbenen aus den Umständen gefolgert werden kann. Der oder die "Totenfürsorgeberechtigte" kann auch gegen den Willen der nächsten Angehörigen den Ort der letzten Ruhe und die Art der Bestattung bestimmen.

Ohne Übertragung der Totenfürsorge geht dieses Recht automatisch auf die nächsten Angehörigen über. Diese Pflicht trifft in der folgenden Reihenfolge: Ehepartner, Lebenspartner, Kinder, Eltern, Geschwister, Großeltern und Enkelkinder. In den meisten Bundesländern werden die Lebensgefährten in den Kreis der Bestimmungsberechtigten nur dann einbezogen, wenn sie mit der Totenfürsorge ausdrücklich beauftragt wurden. Andernfalls haben die Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft kein Mitspracherecht.

Der oder die Totenfürsorgeberechtigte organisiert die Beerdigung, trägt zunächst die Kosten (soweit sie standesgemäß sind) und kann sie dann von den Erben zurückverlangen. Wenn es keine Angehörigen oder anderen Totenfürsorgeberechtigten gibt oder sie nicht rechtzeitig informiert werden können, leitet das Ordnungsamt die nötigen Schritte zur Bestattung ein.

 

Verschiedene Formen der Bestattung

Die folgenden Formen einer Bestattung sind in Deutschland zulässig:

Erdbestattung:

Das ist nichts anderes als die Beisetzung eines Sarges im Erdreich. Erdbestattungen sind nur auf Friedhöfen möglich. Hier gibt es verschiedene Grabvarianten bei der Erdbestattung: Ein Einzelgrab wird von der Friedhofsverwaltung der Reihe nach vergeben. Deshalb wird es auch „Reihengrab“ genannt. Bei einem Familiengrab oder „Wahlgrab“ können Sie die Lage des Grabes selber bestimmen, sofern es die Platzverhältnisse auf dem Friedhof zulassen. Oft können Sie auch die Größe des Grabes bestimmen, falls mehrere Personen nebeneinander bestattet werden sollen. Familiengräber sind deshalb meist teurer als Reihengräber. Manche Friedhofsträger bieten auch Gräber auf einem Rasenfeld mit einem ebenerdigen Grabstein an. Dort kann man Gräber nebeneinander erwerben. Dies ist eine kostengünstige Variante, denn hier entfällt die Grabpflege.

Feuerbestattung:

Hierbei wird der Verstorbene in einem Krematorium verbrannt. Auch dafür wird ein Sarg benötigt. Niemand darf in Deutschland gegen seinen Willen verbrannt werden. Auch bei der Feuerbestattung gibt es unterschiedliche Grabvarianten: Bei Aschegemeinschaftsgräbern wird die Asche auf einem Rasen- oder Wiesenfeld ohne Kennzeichnung der Grabstelle verstreut. Bei Urnengemeinschaftsgräbern wird die Asche in einer Urne auf einem Rasenfeld beerdigt. Beim Urnenreihengrab weist die Friedhofsverwaltung eine Grabstelle zu, die rund 20 Jahre genutzt werden kann. Beim Urnenwahlgrab dürfen mehrere Urnen in diesem Grab bestattet werden. Das Nutzungsrecht ist verlängerbar. Beim Urnenwandgrab („Kolumbarium“) können bis zu vier Urnen in einer Nische in einer Wand beigesetzt werden. Diese werden mit einer Gedenktafel abgedeckt. Das Nutzungsrecht beträgt mindestens 20 Jahre und ist verlängerbar.

Seebestattung:

Dafür bedarf es einer Ausnahmegenehmigung. Der Verstorbene wird eingeäschert und in einer speziellen Urne beigesetzt. Diese speziellen Urnen bestehen aus Materialien, die sich nach der Beisetzung im Wasser auflösen. Die Reederei, die die Bestattung durchführt, bringt die Urne entweder in Begleitung von Angehörigen oder ohne Trauergäste, auf hohe See. Dann wird die Urne in einer Zone, in der nicht gefischt oder gesurft werden darf, beigesetzt. Viele werfen Blumengebinde mit ins Wasser, die dann auf der Oberfläche schwimmen. Erhältlich ist oft auch eine Urkunde mit den Koordinaten des Beisetzungsstandortes.

Eine Seebestattung hat Vor- und Nachteile: Sie kann ein würdiger Abschied sein für jemanden, der das Meer oder die Schifffahrt liebte. Die Kosten für die Bestattung sind teurer, es fallen aber keine laufenden Kosten an. Bedenken sollten Sie, dass es keinen festen Ort gibt, an dem getrauert werden kann.


Bestattung mit oder ohne Gott

Weltliche Bestattung:

Gehört der Verstorbene keiner Religionsgemeinschaft an, findet eine weltliche Trauerfeier statt, die von einem freien Trauerredner oder einem Redner einer Weltanschauungsgemeinschaft geleitet wird. Im Zentrum steht dabei das Gedenken an das Leben des Verstorbenen.

Christliche Bestattung:

Menschen, die einer christlichen Religionsgemeinschaft angehören, werden auf Friedhöfen in einer Begräbnisfeier oder einer Andacht beigesetzt. In manchen Regionen Deutschlands ist es üblich, dass in der Kirche oder im Haus des Verstorbenen Totenwachen abgehalten werden. In einem Leichenzug wird der Tote dann zum Grab getragen. Es gibt heutzutage nur noch geringe Unterschiede zwischen Beisetzungen der katholischen und der evangelischen Kirche. Anders als langläufig angenommen, ist für Christen auch eine Feuerbestattung erlaubt.

 

Wer bestimmt Art und Ort der Bestattung?

Die traditionelle Form der Bestattung ist die Erdbestattung. Der Körper des Verstorbenen wird in einem Sarg auf einer Wahl- oder Reihengrabstelle der Erde übergeben. Während einer Ruhefrist von 20 bis 30 Jahren vergeht der Körper. Bei der Feuerbestattung wird der Körper des Verstorbenen eingeäschert und mit einer Urne in einer Urnengrabstelle beigesetzt oder auf See versenkt. 
Nach den in den Bundesländern unterschiedlich gültigen Gesetzen muss die Einäscherung entweder vom Verstorbenen schriftlich gewünscht worden sein oder durch berechtigte Verwandte schriftlich angeordnet werden. Das Gleiche gilt auch für die Urnenbeisetzung auf See (Seebestattung).

Art und Ort der Bestattung richten sich zunächst nach dem Willen des Verstorbenen. Hat der Verstorbene Wünsche in dieser Hinsicht geäußert, so vertraut er in der Regel auf das Pietätsgefühl seiner Angehörigen, dass sie seinen Willen erfüllen werden, denn die Ausführung des Willens des Verstorbenen ist durch keinerlei Strafbestimmung gesichert. Der Gesetzgeber geht von der Erwartung aus, dass die Angehörigen auch ohne Strafvorschrift ihren sittlichen Verpflichtungen nachkommen.

 

Letztwillige Verfügung – Testament

Jeder Mensch kann aber auch durch letztwillige Verfügung für den Fall seines Todes Anordnungen über Art und Ort seiner Bestattung und deren Ausgestaltung treffen. Solche als formgerechter letzter Wille getroffenen Anordnungen über seine Bestattung oder durch Einsetzung und Beauftragung eines Testamentsvollstrecker, die Bestattung in bestimmter Art und Weise zu veranlassen, sind dagegen für Angehörige rechtlich bindend. Fehlt es an einer Willensäußerung des Verstorbenen, so sind die Angehörigen berechtigt, über Art und Ort der Bestattung und die Einzelheiten zu deren Gestaltung zu entscheiden. Dabei geht der Wille des überlebenden Ehegatten vor dem aller Verwandten.

Hinterlässt der Verstorbene keinen Ehegatten, so geht der Wille der Kinder oder ihrer Ehegatten dem der übrigen Verwandten, der Wille näherer Verwandter dem der entfernteren Verwandten oder des Verlobten vor. Sind mehrere Angehörige gleichen Grades vorhanden und zur Entscheidung berufen, so ist grundsätzlich die Einwilligung aller zu den vorgesehenen Regelungen erforderlich. Bei Meinungsverschiedenheiten zwischen Angehörigen gleichen Grades entscheidet vor Ort die Polizeibehörde, im Übrigen die Ordnungsbehörde unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Falles.

Die durch Sitte und Gesetz vorgesehene Reihenfolge der zur Bestimmung der Bestattungsweise Berufenen kann durch den letzten Willen (Testament) des Verstorbenen abgeändert werden. War der Verstorbene zur Zeit seines Todes noch nicht 16 Jahre alt oder war er geschäftsunfähig, so bestimmt derjenige, dem die Betreuung für die Person des Verstorbenen oblag, die Bestattungsart.

 

Das Bestattungsunternehmen / Bestattungsdienstleistungen

Ein Bestatter:

  • berät Sie umfassend und kompetent (auf Wunsch auch zuhause)
  • betreut Sie dank eines 24-Stunden-Service im Trauerfall sofort
  • organisiert die gesamte Bestattung und Trauerfeier
    • legt die Termine bei Stadt oder Kirche für die Trauerfeier fest
    • bestellt die Dekoration und kümmert sich um die Kerzenbeleuchtung für die Trauerfeier in der Kapelle
    • bestellt das Sarggebinde sowie Kränze und Handsträuße
    • organisiert evtl. Imbiss nach Beerdigung/Trauerfeier in einem Café, Restaurant oder einer Gaststätte
  • vermittelt einen Trauerredner oder Pfarrer
  • berät bei der Auswahl der Trauermusik (bestellt Orgelspiel und evtl. sonstige musikalische Begleitung für die Trauerfeier)
  • gibt Hilfe zum Erwerb eines Wahl- oder Reihengrabes (bei Erd- oder Feuerbestattung)
  • überführt den Verstorbenen /die Verstorbene zu jedem Bestattungsort
  • kümmert sich um eine würdige und feierliche Aufbahrung
  • erledigt alle Formalitäten, Behördengänge und Terminabstimmungen und kontrolliert den Ablauf der Bestattung
    • beantragt das Überbrückungsgeld (dreimonatige Rentenfortzahlung) bei der Rentenversicherungsstelle
    • meldet die Rente bei der zuständigen Rentenberechnungsstelle ab
  • kümmert sich um die Ausstellung der Sterbeurkunden beim Standesamt des Sterbeortes
  • zieht Versicherungsleistungen ein
  • verauslagt bestellte Fremdleistungen
  • meldet, wo nötig, den Sterbefall
  • hilft bei der Festlegung des Grabes und unterstützt bei der individuellen Auswahl eines Grabmals
  • gibt sachkundigen Rat bei der Grabpflege
  • hat eine umfangreiche Auswahl an Trauerartikeln zur Verfügung
  • berät bei der Herstellung der Trauerkarten und -anzeigen (bestellt Traueranzeige, Nachruf und der gleichen in den Zeitungen)
  • begleitet Sie – im Bedarfsfalle – bei Ihrer Trauerbewältigung
  • erstellt eine überschaubare Abrechnung
  • rechnet mit den Lebensversicherungen bzw. Sterbekassen ab
  • meldet die Verstorbenenanschrift zur "Robinson-Liste" zwecks Untersagung unaufgeforderter Werbesendungen (www.robinsonliste.de)
  • steht Ihnen auch später noch mit seiner Erfahrung zur Verfügung

Was kostet eine Bestattung?
Der Bestatter Ihres Vertrauens ist verpflichtet, Ihnen auf Wunsch einen Kostenvoranschlag zu erstellen. 
Das Angebot eines Bestatters setzt sich aus drei Kostenblöcken zusammen:

  • eigene Leistungen und Lieferungen
  • Fremdleistungen (Todesanzeigen, Blumen o. Ä.)
  • Friedhofs- und sonstige Gebühren

Der Bestatter stellt Ihnen den Sarg, die Leichenwäsche, die Totenkleidung und die Überführung des Verstorbenen in Rechnung.
Der Träger des Friedhofs lässt sich von Ihnen den Graberwerb, die Nutzung der Kapelle und die Bestattung bezahlen. Soll der Verstorbene eingeäschert werden, muss auch der Träger eines Krematoriums bezahlt werden.
Die Angehörigen haben Kosten für das Trauermahl, die Trauerkleidung, die Traueranzeigen und -karten zu tragen.
Folgekosten entstehen oftmals für die Grabpflege und das Grabmal.
 
Der Anteil der Fremdleistungen kann bei 60% und höher liegen. Der unterschiedliche Umfang der Leistungen bei einer Bestattung, führt zu großen Preisunterschieden. So gibt es Beerdigungen für unter 1.000 Euro und für mehr als 10.000 Euro.